W.U.A.C. World Union of Akita Clubs

World Union of Akita Clubs (W.U.A.C.): Satzung

Artikel 1 - Name

Der Verein führt den Namen Weltunion der Akita Clubs, abgekürzt W.U.A.C.

Artikel 2 - Sitz

Der Sitz des Vereins ist in Chiyoda ku, Tokio, Japan.

Artikel 3 - Zweck & Aufgaben

Zweck und Aufgaben der W.U.A.C. sind wie folgend:
1. Unterstützung sozialer und kynologischer Aktivität mit dem Akita.
2. Unterstützung zur richtigen Auslegung des Rassestandards des Akita.
3. Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit des Akita.
4. Ausbildung/Hilfestellung bei er Ausbildung von Richtern für den Akita.
5. Die W.U.A.C. garantiert die Unabhängigkeit der Mitglieder.
6. Die W.U.A.C. mischt sich nicht in die politischen, wirtschaftlichen oder ideologische Probleme der Mitglieder ein.
7. Die Zusammenarbeit mit der F.C.I. zur Förderung der Entwicklung des Akita.
8. Sonstige Aufgaben, die die W.U.A.C. als notwendig anerkannt.

Artikel 4 - Mitglieder

Die W.U.A.C. ist ein Zusammenschluss von Mitgliedesclubs, die den Zweck und die Projekte von Art. 3 anerkennen und unterstützen.

1. 1.Zielsetzung der W.U.A.C. ist die Mitgliedschaft nur eines Akita Clubs je Land. Dieser Akita Club muss vom jeweiligen nationalen Kennel Club anerkannt und Mitglied des Nationalen Kennel Club sein.

2. Bei der Anmeldung zur Mitgliedschaft müssen die folgende Dokumenten vorgelegt werden.
a) die schriftliche Anmeldung,
b) die Satzung des Bewerbers,
c) das Protokoll der Mitgliederabstimmung zum Erwerb der Mitgliedschaft in der W.U.A.C.

3. Über die Aufnahme in die W.U.A.C. entscheidet die Mitgliederversammlung oder das Generalkommittee.

4. Wenn ein Mitglied aus der W.U.A.C. austreten möchte, muss es schriftlich dem Präsidenten der W.U.A.C. den Grund des Austritts mitteilen. Danach teilt der Präsident die Tatsache der Mitgliedsversammlung oder dem Generalkommittee mit.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Bestimmungen der W.U.A.C. verstößt, ist der Präsident berechtigt, mit der Zustimmung der Generalversammlung oder des Generalkommittee, Strafenmaßnahmen zu erlassen.

6. Die Mitgliedschaft in der W.U.A.C. erlischt:
a) wenn Mitgliedgebühren über 4 Jahre nicht bezahlt werden,
b) durch Austritt,
c) durch Auflösung des Akita Club.

Artikel 5 - Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Präsident
  • Vize-Präsident 1 max 2
  • Vorstabdsmitglieder 1 max 4
  • Rechnungsführer 1
  • Rechnungsprüfer 1

2. Der Präsident der W.U.A.C. wird durch Japan als Herkunftsland nominiert.

3.Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Mitgliedversammlung der W.U.A.C. für die Dauer von vier Jahren. Ein Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden.

Artikel 6 - Geschäftsführung

1. Sitz der Geschäftstelle ist der Sitz des Japan Kennel Club.

2. Die Geschäftstelle der W.U.A.C. ist verantwortlich für die Protokolle der Mitgliedversammlung und andere Tagungen.

Artikel 7 - Organe der W. U. A. C.

Organe der W.U.A.C. sind:
> die Mitgliedversammlung
> der geschäftführende Vorstand
> der erweiterte Vorstand

Artikel 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal alle 2 Jahre stattfinden.

2. Der Präsident der W.U.A.C. beruft die Mitgliederversammlung ein.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einen Frist von mindestens 3 Monaten mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter (in der Regel Vizepräsident) geleitet. Der Stellvertreter muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Artikel 9 - Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitgliedsclubs anwesend ist.

2. Jeder Mitgliedsclub hat eine Stimme.

3. Tagesordnung kann mit mehr als der Hälfte aller Stimmen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit für eine Zustimmung oder Ablehnung kann der Versammlungsleiter die letztendliche Entscheidung treffen

4. Wenn ein Mitglied nicht anwesen kann, kann es seine Stimme per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen.

5. Die Mitgliedversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Änderung der Satzung
b) Auflösung der W.U.A.C.
c) Anerkennen der kynologischen Projekten
d) Die Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände
e) Die Wahl, Amtsenthebung der Vorstandmitglieder
f) Aufnahme neuer Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern.
g) Sonstige für W.U.A.C. wichtigen Angelegenheiten.

Artikel 10 - Exekutive-Vorstand & andere Komitees

1. 1.Der Präsident kann die Vorstandsmeetings und andere Komitee-Meetings einberufen, sofern er dies für notwendig erachtet. Die Kompetenzen des Exekutiv Komitee sind:

a) die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung
b) Einberufung und Tagesordnung der Mitgliedversammlung.
c) Berufung von Sonderkomitees in Bezug auf den Akita-Standard und wissenschaftliche Forschungsprojekte.

2. 1.Sofern ein Mitglied des Exekutive-Vorstandes nicht an einer Vorstandssitzung teilnimmt, kann ein Vertreter seines Clubs ersatzweise teilnehmen. Dem W.U.A.C. Präsidenten ist mindestens 2 Wochen vorher der Name des Ersatz-Teilnehmers mitgeteilt werden.

Artikel 11 - Rechnung

1. Das Rechnungsjahr der W.U.A.C. beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Die Einkünfte von W.U.A.C. besteht aus Mitgliedsgebühren und Beiträge.
3. Die jährlichen Mitgliedergebühren müssen bis Ende März bezahlt werden.

Artikel 12 - Sonstiges

1. Der Präsident kann über alle hier nicht näher bezeichnet Angelegenheiten entscheiden.
2. Entscheidungen der Mitgliedversammlung sind unanfechtbar.

gültig ab 23. Juni 2000